4Ob135/22i—OGH Entscheidung
31. Januar 2023
…Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren nicht entgegen. [20] 2.2. § 41 UrhG ist nach seinem Zweck (teleologisch) auszulegen (RS0076511 [T1]). [21] Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der in der Bestimmung genannten Verfahren ist eine zu beachtende Zweckbindung, die allerdings weit interpretierbar ist und einen…