JudikaturOGH

RS0040030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1964

Die in § 9 TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des § 270 ZPO.

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