RS0037864 – OGH Rechtssatz
Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend zu machen.