RS0024424 – OGH Rechtssatz
Enthält ein Kaufvertrag keine Befristung für die Notwendigkeit der Abgabe einer für das Entstehen eines Rechtes des Verkäufers erforderlichen Erklärung eines Dritten oder für das Zustandekommen eines Vertrages des Dritten mit dem Käufer, dann ist der Vertrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 904 ABGB auszulegen.