RS0055685 – OGH Rechtssatz
Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes insoweit gebunden, daß er annehmen muß, daß die Beschuldigten die Tathandlungen gesetzt haben. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen § 34 Abs 1 FinStrG bestehen ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines auch disziplinär zu ahndenden Verhaltens.