10Ob1/23d—OGH Entscheidung
25. April 2023
…werten, wenn sich der Unterhaltsschuldner berechtigterweise darauf eingerichtet hat, dass sie nicht (mehr) begehrt werden (vgl RS0014186). Allerdings kennt das österreichische Recht keine allgemeine Verwirkung (RS0014221; vgl auch 6 Ob 544/87 [verstärkter Senat]). Ein stillschweigender Verzicht darf demgemäß nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er…