JudikaturOGH

RS0077329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1964

Nach der zwingenden Vorschrift des § 85 Abs 1 UrhG muß dem Privatankläger bei Annahme eines berechtigten Interesses an der Urteilsveröffentlichung die Befugnis hiezu zugesprochen werden.

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