Für einen schriftlichen Rekurs der armen Partei gegen einen Beschluss auf Enthebung des Armenvertreters und Erlöschen des Armenrechtes besteht kein Anwaltszwang.
…haben (RS0059880). 1.2. Im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht keine absolute und auch keine relative Anwaltspflicht (§ 72 Abs 3 ZPO, vgl RS0034820). Die erkennbar von der beklagten Partei erhobenen Rekurse bedürfen daher keiner anwaltlichen Unterfertigung. 2. Zum Rekurs vom 16.5.2025 (eingelangt am 20.5.2025) gegen den Zurückweisungsbeschluss vom…
Rückverweise