RS0028237 – OGH Rechtssatz
Wird einem Angestellten ein Urlaub schon vor Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten gewährt, dann kann dieser als Urlaub im Sinne der §§ 17 ff AngG gewertet werden. Die Vereinbarung, daß Urlaub ohne Bezahlung gewährt wird, ist nur rechtswirksam, wenn dem Angestellten auch der gebührende bezahlte Urlaub gewährt wird.