RS0037288 – OGH Rechtssatz
Der Versicherungsträger entscheidet in Ausübung seiner Bescheidbefugnis (§ 354 ASVG) und seiner Bescheidverpflichtung (§367 ASVG) gleich einer Verwaltungsbehörde. Seine Bescheide sind wie Verwaltungsakte für die Gerichte bindend.