Das durch den § 19 Abs 3 StVO 1960 begründete Vorfahrtrecht ist zwar grundsätzlich vor dem Einbiegen in eine Vorrangstraße und nicht erst auf ihr zu beachten, doch endet es keinesfalls mit dem Zeitpunkt, da der Wartepflichtige in die den Vorrang genießende Straße eingefahren ist.
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