RS0073652 – OGH Rechtssatz
Von einem "Halten" kann erst dann gesprochen werden, wenn das zum Stillstand gebrachte Fahrzeug für eine gewisse Zeit, die allerdings das Zeitausmaß, das zur Vornahme der im § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 aufgezählten Tätigkeiten erforderlich ist, nicht übersteigen darf, in Ruhestellung verbleibt.