JudikaturOGH

RS0073652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1983

Von einem "Halten" kann erst dann gesprochen werden, wenn das zum Stillstand gebrachte Fahrzeug für eine gewisse Zeit, die allerdings das Zeitausmaß, das zur Vornahme der im § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 aufgezählten Tätigkeiten erforderlich ist, nicht übersteigen darf, in Ruhestellung verbleibt.

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