Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.
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