RS0024954 – OGH Rechtssatz
Niemand darf aus unerlaubten Handlungen Gewinn ziehen. Ein darauf abzielendes Rechtsgeschäft ist nichtig (mit dem Kondiktionsverbot des § 1174 ABGB hat dies nichts zu tun). Kläger hat den Beklagten veranlaßt, der Schuld eines Dritten an den Kläger beizutreten, um so für seine bereits uneinbringliche Forderung eine zusätzliche Sicherheit zu erlangen.