Heimarbeiter und gleichgestellte Personen (also insbesondere Zwischenmeister) sind hinsichtlich der Beiträge für ihre eigene Pflichtversicherung als Beitragsschuldner anzusehen. Daher kann der Auftraggeber eines Zwischenmeisters nicht als Dienstgeber im Sinne des § 60 Abs 1 ASVG angesehen werden, der berechtigt wäre, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen.
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