JudikaturOGH

RS0084518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1963

Die Übernahme der Verpflichtung, auch die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen und die Bruttolöhne als Nettolöhne auszuzahlen, durch den Dienstgeber stellt kein Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstnehmer durch den Dienstgeber und auch kein Übernehmen der Dienstnehmerbeiträge von den Dienstnehmern durch den Dienstgeber im Sinne des § 114 ASVG dar.

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