JudikaturOGH

RS0020730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (§ 1109 ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).

Rückverweise