JudikaturOGH

RS0058056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1963

Kommt nur ein Teil der von der Enteignung betroffenen Grundstücke für die Bewertung nach den bestehenden Verwendungsmöglichkeiten (Bauerwartungsland), ein Teil dieser Grundstücke aber für die Bewertung nach der bisherigen konkreten Verwendung (gewerblich und landwirtschaftlich genutztes Land) in Frage, dann ist, unter strenger Abgrenzung und Bezeichnung der hievon betroffenen Grundstücke, bzw Grundstücksteile, auch eine Anwendung beider Bewertungsmethoden in Betracht zu ziehen.

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