Auch die Androhung einer grundlosen Strafanzeige ist als eine Bedrohung mit einer Verletzung an Ehre und Freiheit und allenfalls auch am Eigentum, also am Vermögen, anzusehen und durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflössen (SSt 8/108, SSt 17/123, EvBl 1949/440).
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