RS0037328 – OGH Rechtssatz
Tritt ein Rechtsanwalt in eigener Sache als Partei (Beschuldigter) auf, darf die über ihn etwa zu verhängende Ordnungsstrafe 400,-- S nicht übersteigen. die höhere Höchstgrenze (dzt 800,-- S) darf nur gegenüber einem Rechtsanwalt angewendet werden, der als Prozeßbevollmächtigter (Rechtsbeistand der Partei im Sinne des § 108 StPO) auftritt.