RS0004128 – OGH Rechtssatz
Unter den anderen Forderungsansprechern im Sinne des § 307 Abs 1 EO kann der Verpflichtete nur dann verstanden werden, wenn er trotz der im übrigen wirksamen Pfändung und Überweisung deshalb weiterhin Forderungsansprecher geblieben ist, weil ein Teil der Forderung der Exekution entzogen ist (so schon JBl 1930 S 82).