Ist ein Verfahren nach der DienststrafO 1954 der Österr Bundesbahn sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so liegt keine verspätete Entlassung vor. Die Dienstvergehen nach der DienststrafO 1954 der Österr Bundesbahn lassen sich nicht ohne weiteres mit den Entlassungsgründen des § 27 AngG vergleichen. Das grob ungehörige Verhalten eines unkündbaren Dienstnehmers muß noch nicht die Entlassung rechtfertigen, wenn diese die schwerste unter den abgestuften Strafen einer Dienststrafordnung ist.
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