JudikaturOGH

RS0056723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1969

Beruhen Eifersuchtsäußerungen auf einer anormalen Gemütsverfassung, dann sind sie, wenn die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbetätigung erheblich beeinträchtigenden Weise herabgesetzt ist, nach § 50 EheG zu beurteilen. Ein gänzlicher Ausschluß der Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich.

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