RS0056723 – OGH Rechtssatz
Beruhen Eifersuchtsäußerungen auf einer anormalen Gemütsverfassung, dann sind sie, wenn die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbetätigung erheblich beeinträchtigenden Weise herabgesetzt ist, nach § 50 EheG zu beurteilen. Ein gänzlicher Ausschluß der Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich.