RS0003497 – OGH Rechtssatz
§ 216 Abs 2 EO ist im Interesse der Sicherung des Realkredits einschränkend auszulegen. Kosten, die bei der Abwehr gegen den Bestand des Exekutionstitels aufgelaufen sind, gehören nicht mehr zur Geltendmachung des Anspruches (im gleichen Sinne GlUNF 5143).