RS0058071 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Vorschrift des § 24 Abs 2 EisbEG ist wohl (relativ) zwingend, doch besteht kein Hindernis, daß das Gericht im Einverständnis der Parteien auch andere als in der Liste des OLG eingetragene Sachverständige bestellt.
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