Es genügt, wenn das Gericht die Entschädigung je Quadratmeter der enteigneten Fläche feststellt. Diese Festsetzung bildet im Zusammenhang mit dem Enteignungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel. Hinsichtlich der Verzugszinsen ist ein dem § 33 EisbEG entsprechender Beisatz in den Spruch aufzunehmen (Spr 185 alt).
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