RS0026128 – OGH Rechtssatz
Hat sich der Dienstgeber anstelle der in § 1154 b ABGB genannten Ansprüche zu weitergehenden Leistungen durch Einzelvereinbarungen oder Kollektivvertrag verpflichtet, so gilt § 1156 ABGB auch hinsichtlich dieser erweiterten Ansprüche.