RS0018385 – OGH Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist kommt auch deren Verhältnis zur ursprünglichen Lieferzeit in Betracht. Die Nachfrist dient nur zur Beschleunigung und Vollendung der bereits vorbereiteten Erfüllung, nicht aber zur Bewirkung einer noch gar nicht in Angriff genommenen Erfüllung.