JudikaturOGH

RS0018385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist kommt auch deren Verhältnis zur ursprünglichen Lieferzeit in Betracht. Die Nachfrist dient nur zur Beschleunigung und Vollendung der bereits vorbereiteten Erfüllung, nicht aber zur Bewirkung einer noch gar nicht in Angriff genommenen Erfüllung.

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