RS0101938 – OGH Rechtssatz
Durch die Novellierung des § 467 Abs 5 StPO in der StPNov 1962 wurde die Befugnis des Bezirksgerichtes (des Einzelrichters beim Gerichtshof 1.Instanz) zur Vorprüfung der eingebrachten Berufung auf ihre Rechtzeitigkeit aufgehoben. Das Bezirksgericht (der Einzelrichter beim Gerichtshof 1.Instanz) hat daher die Berufung auch im Falle der Verspätung dem Berufungsgerichte vorzulegen.