JudikaturOGH

RS0009173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Eine juristische Person haftet bei bestehender Gesamtvertretung auch für das nicht rechtsgeschäftliche, sondern rein tatsächliche deliktische Verhalten eines einzelen Kollektivvertreters bei der Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person außerhalb bestehender Schuldverhältnisse ( Ehrenzweig, Allg Teil 2, S 207 ).

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