RS0041164 – OGH Rechtssatz
Der Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.