RS0034995 – OGH Rechtssatz
Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen kann den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.