RS0045048 – OGH Rechtssatz
Ein zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis statutenmäßig berufenes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinn des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der ZPO. Zu den durch § 599 Abs 2 ZPO verfolgten Zwecken gehört unter anderen gerade auch, eine Bildung der Richterbank nach den Bestimmungen der ZPO zu verhindern. In einem solchen Fall fehlt es an der Grundlage für eine Schiedsrichterbestellung durch das ordentliche Gericht.