JudikaturOGH

RS0052292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Der Mangel jedweder Sorgfalt des für den Betrieb verantwortlichen Werksdirektors bzw Werkmeisters in bezug auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG bedeuten.

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