JudikaturOGH

RS0057283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1963

Wird nach Erhebung der auf § 55 EheG gegründeten Klage das Scheidungsbegehren auf § 49 EheG gestützt, dann gilt die Klage dennoch als rechtzeitig angebracht, wenn die Frist des § 57 Abs 2 EheG zwar vor der Geltendmachung der Scheidung wegen Verschuldens, aber doch nach Klagserhebung abgelaufen ist.

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