Wenn ein säumiger Unterhaltsverpflichteter, dessen Strafe bemessen wurde, ohne daß auch nur ein Teil des Schadens bis zur Urteilsfällung gut gemacht worden war, nach seiner vor Urteilsfällung ernstlich erklärten Bereitwilligkeit zur Refundierung der Schuld diese nach Urteilsfällung auch tatsächlich abstattet, ist diese letztere Tatsache auch noch nachträglich gemäß dem § 410 StPO zu berücksichtigen.
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