RS0020524 – OGH Rechtssatz
Das kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des § 974 ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde.