RS0039060 – OGH Rechtssatz
Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden (hier: Unterlassungsklage nach § 81 UrhG hindert nicht eine Klage der Gegenseite auf Feststellung, dass in die Urheberrechte des Unterlassungsklägers nicht eingegriffen wurde).