JudikaturOGH

RS0039060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden (hier: Unterlassungsklage nach § 81 UrhG hindert nicht eine Klage der Gegenseite auf Feststellung, dass in die Urheberrechte des Unterlassungsklägers nicht eingegriffen wurde).

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