JudikaturOGH

RS0020820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1968

Eine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. Weder der Abbruch der bombenbeschädigten Nachbarhäuser des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, noch die damit verbundenen Nebenerscheinungen (Staubentwicklung und teilweise Absperrung des Gehsteiges) sind aber als Ereignisse anzusehen, die im normalen Lauf der Dinge nicht vorzukommen pflegen. Im übrigen muß, wer ein Geschäftslokal in einem Haus in der Kenntnis mietet, daß dessen Nachbarhäuser durch Bombeneinwirkung beschädigt wurden, mit dem Abbruch und Neubau der Nachbarhäuser rechnen.

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