JudikaturOGH

RS0039839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1981

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 243 Abs2 ZPO kann nicht zur Fällung eines Versäumungsurteils führen, den § 398 ZPO sieht ein solches nur für den Fall vor, daß eine Klagebeantwortung überhaupt nicht erstattet wurde.

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