Bestätigt das Berufungsgericht den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichtes auf Nichtzulassung der Klagsänderung meritorisch in den Gründen seines Urteils, ist eine weitere Anfechtung der Nichtzulassung der Klagsänderung gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen.
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