JudikaturOGH

RS0002997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1963

Legt der betreibende Sozialversicherungsträger dem Antrag nach § 208 EO einen neuen - inhaltlich dem bereits im Exekutionsakt erliegenden Rückstandsausweis gleichlautenden Rückstandsausweis vor, so schadet ein fälschlich anderes Datum dieses Rückstandsausweises nicht.

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