RS0002997 – OGH Rechtssatz
Legt der betreibende Sozialversicherungsträger dem Antrag nach § 208 EO einen neuen - inhaltlich dem bereits im Exekutionsakt erliegenden Rückstandsausweis gleichlautenden Rückstandsausweis vor, so schadet ein fälschlich anderes Datum dieses Rückstandsausweises nicht.