RS0081498 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Kenntnis des Bevollmächtigten (Versicherers) ist der Kenntnis des Vollmachtgebers (Versicherungsnehmers) gleichzustellen (§ 1017 ABGB), soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Versicherungspflicht fallen.
Keine Ergebnisse gefunden