JudikaturOGH

RS0070847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Eine unbegründete Entlassung, die während der Dauer des Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach dem MuttSchG ausgesprochen wird, hat nicht die Wirkung, daß das Dienstverhältnis mit Ablauf des genannten Zeitraumes aufgelöst wird.

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