RS0088575 – OGH Rechtssatz
Das nach § 27 Abs 4 JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 6 JGG 1961 zu entscheiden, wenn über den unter der väterlichen Gewalt stehenden Zögling ein P-Akt geführt wird.