JudikaturOGH

RS0030957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 1963

Eine Mehrdienstentschädigung oder eine Sonderzahlung (dreizehnten Monatsbezug) bilden einen Teil des Entgelts im Sinne des § 1155 ABGB und des § 17 VBG; eine Urlaubsabfindung gemäß § 28 VBG hingegen nicht.

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