Eine Mehrdienstentschädigung oder eine Sonderzahlung (dreizehnten Monatsbezug) bilden einen Teil des Entgelts im Sinne des § 1155 ABGB und des § 17 VBG; eine Urlaubsabfindung gemäß § 28 VBG hingegen nicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden