RS0090666 – OGH Rechtssatz
Der OGH hat bei einer ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Strafurteiles obliegenden Neubemessung der Strafe gemäß dem § 265 StPO auf rechtskräftige Verurteilungen, die zwar nach dem Urteil erfolgten, das der OGH aufhebt, seinem Urteil jedoch vorangehen, Rücksicht zu nehmen (ebenso bereits 10 Os 229/62).