RS0031071 – OGH Rechtssatz
Als Verunstaltung ist schon in rein sprachlichem Sinn eine Veränderung der Gestalt, also des Äußeren, zum Schlechteren zu verstehen. Ein Ersatz nach § 1326 ABGB wird als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Besseren Fortkommens infolge der Verunstaltung gegeben, er dient der Abgeltung der objektiven Chance eines besseren Fortkommens.