In einer Stundungsvereinbarung muß, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden. Im Falle der Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach § 38 VersVG.
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