§ 155 Abs 1 ZPO gilt auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person.
Rückverweise
…nach §§ 155–157 ZPO zu behandeln ist (5 Ob 2001/96t; 8 Ob 185/00i; RIS-Justiz RS0036806; Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 § 155 ZPO Rz 8). 3. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind gemäß § …
…das Prozessverhältnis eingetreten. Die – grundsätzlich auch für den Fall des Untergangs einer juristischen Person geltende Unterbrechungswirkung des § 155 Abs 1 ZPO (RS0036806) – ist dabei im Hinblick auf die gegebene Vertretung der Klägerin nicht eingetreten. [40] 14. Ein Wahlrecht der Beklagten, auf das sie unter dem Eindruck…
…wurde das gegen die erstbeklagte Verlassenschaft geführte Verfahren unterbrochen . 1. § 155 ZPO ist analog auf den Untergang juristischer Personen anzuwenden (RIS-Justiz RS0036806). Ein Erlöschen der juristischen Person führt daher trotz allfälliger Gesamtrechtsnachfolge zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die juristische Person „weder durch einen Rechtsanwalt noch durch…
…eingetreten. Die – grundsätzlich auch für den Fall des Untergangs einer juristischen Person geltende Unterbrechung nach § 155 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0036806) – ist dabei im Hinblick auf die gegebene Vertretung der Klägerin nicht eingetreten. [17] 3.2. Bei Vollbeendigung einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge wird die…